Servicegesellschaften – Neues zu Tochtergesellschaften im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

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Die umsatzsteuerliche Organschaft ist grundlegend dafür, dass die Leistungen von Tochtergesellschaften wie z.B. Servicegesellschaften (Reinigung, Verpflegung, Transporte u.a.) an ihren gemeinnützigen Gesellschafter nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Zentrum der Betriebsprüfungen steht derzeit häufig die organisatorische Eingliederung als eine zentrale Voraussetzung. Die Grundsätze hierzu hat das BMF jetzt (bindend für die Finanzbehörden) neu zusammengefasst. In den umfangreichen Änderungen sind z.B. folgende Eckpunkte enthalten:
  • Die Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft muss durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen werden.
     
  • Es muss sichergestellt sein, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet. Dies ist u.E. so zu lesen, dass bereits die Möglichkeit einer abweichenden Willensbildung schädlich sein kann.
     
  • Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Geschäftsführung der Muttergesellschaft mit derjenigen der Tochtergesellschaft vollständig personenidentisch ist. Eine Einzelgeschäftsführung eines fremden Geschäftsführers ist jedoch problematisch, dann kann es auf ein schriftlich vereinbartes Letztentscheidungsrecht des personenidentischen Geschäftsführers ankommen.
  • Eine personelle Verflechtung über Aufsichtsratsmitglieder ist nicht möglich.
     
  • Ausreichend kann es sein, wenn ein leitender Mitarbeiter der Muttergesellschaft Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ist.
     
  •  Problematisch ist es, wenn keine personelle Verflechtung in den Leitungsgremien gegeben ist.
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